Die Einrichtung von Elternvertretungen ist in den Schulgesetzen aller Bundesländer vorgeschrieben. Aufgrund der Bildungshoheit der Länder sind neben den Gremienbezeichnungen auch die Aufgaben und
genauen Mitwirkungsrechte zwischen den einzelnen Bundesländern uneinheitlich geregelt. Jedoch gibt es bundesweit ähnliche Strukturen und Ziele.
Elternvertretungen sollen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhäusern ermöglichen und Eltern an allen wesentlichen, die Schule betreffenden Entscheidungen beteiligen. Dies
gilt insbesondere für die Erstellung, Fortschreibung oder Änderung pädagogischer Konzepte und die Kostengestaltung.
Die Bestimmung in § 96 Abs.1 NSchG, dass von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat „alle schulischen Fragen“ erörtert werden können, muss weit ausgelegt werden. Gegenstand der
Beratungen sind daher nicht nur Angelegenheiten, die den Unterricht berühren.
Die Elternvertreter können sich darüber hinaus mit allen Fragen befassen, die die eigene Schule, etwa ihre Lehrerversorgung, ihre räumliche Situation oder ihre Ausstattung betreffen. Zulässig ist
auch die Behandlung allgemeiner schulpolitischer Fragen, z.B. der Schulgesetzgebung, der Lernmittelfreiheit, der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe, aber auch der Studentenförderung. In
bestimmten Fällen wird bei Entscheidungen der Schule ausdrücklich eine Zustimmung des Schulelternrats verlangt, so bei der Einführung von Schulbüchern, bei der Staffelung der Unterrichtszeiten,
beim Verkauf von Esswaren und Getränken in der Schule. Dagegen dürfen die privaten Angelegenheiten der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler nicht behandelt werden.